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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bedingungen
Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote sind, soweit keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, vorrangig die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehende Bedingungen abgeändert oder aufgehoben sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Bedingungen bedarf, soweit unser Vertragspartner Unternehmer ist. Abweichende, widersprechende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich und gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.2. Angebots- und Vertragsabschluss
2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.2.2 Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Das gilt ebenfalls für die Zusicherung von Eigenschaften.
2.4 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.5 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2.6 Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
3. Preise
3.1 Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.3.2 Im Übrigen richten sich die zu berechnenden Preise nach unserer am Liefer-/Leistungstag gültigen Preisliste, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, sowie sonstige Nebenkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4 Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Kunden vorgenommene Veränderungen des Liefergegenstandes werden dem Kunden berechnet.
3.5 Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die von uns angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt unser Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird.4.2 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. In diesen Fällen ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
4.3 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
4.4 Sind bei Bau- und Montageleistungen Ausführungsfristen nicht vereinbart, so sind die Arbeiten spätestens 12 Tage nach Aufforderung durch den Kunden zu beginnen, sofern dieser die behördlichen Unterlagen und Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und etwaig vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
4.5 Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Bau- und Montagearbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefertermine frei. Schafft der Kunde auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadenersatz gem. § 6 VOB/B verlangen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrage zurücktreten. Für den Fall der Auflösung des Vertrages haben wir neben dem bis dahin entstandenen Werklohn Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die wir zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mussten.
4.6 Wir behalten uns vor, in zumutbarem Umfang Teilmengen zu liefern und diese getrennt abzurechnen. Jede Teilmenge gilt als gesondertes Geschäft und hat keinen Einfluß auf andere Geschäfte bzw. Teilmengen.
5. Versand- und Gefahrübergang
Der Versand geschieht in allen Fällen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Wahl des Versandweges und der Transportmittel erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Ermessen ohne Haftung für die getroffene Wahl. Die Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, stets jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als vier Wochen aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns die Berechnung von ortsüblichen Lagerkosten oder die anderweitige Einlagerung auf Kosten des Kunden vor.6. Gewährleistung und Garantie
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Bei Bau- und Montageleistungen gelten die Bestimmungen der VOB/B.6.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
6.3 Sonstige Mängel sind uns innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
6.4 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Kunden, die Verbraucher sind.
6.5 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6.6 Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen, das bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
6.7 Der Kunde ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen. 6.8 Bei Bau- und Montageleistungen gelten zusätzlich die Bestimmungen der VOB/B.
7. Abnahme und Pflichtverletzungen
7.1 Bei Bau- und Montageleistungen hat der Kunde nach Fertigstellung die Lieferungen und Leistungen unverzüglich abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Ist die VOB/B „im Ganzen“ Vertragsgrundlage, regelt sich die Abnahme nach den darin enthaltenen Bestimmungen. Im übrigen hat die Abnahme nach § 640 BGB zu erfolgen. Die Regelungen über die Fertigstellungsbescheinigung gem. § 641 a BGB findet Anwendung.7.2 Gerät der Kunde mit der Abnahme der Bau- oder Montageleistung in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben haben.
7.3 Unsere Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werk-, Bau- oder Montageleistungen resultieren, die gemäß der vom Kunden geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Kunden als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht. Wir haben aber die Pflicht, den Kunden auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werk-, Bau- oder Montageleistungen nach Vorgabe des Kunden die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Uns obliegt im Hinblick auf Schutzrechte Dritter keine Prüfungspflicht. Soweit unser Vertragspartner Unternehmer ist, haften wir auch nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der Höhe nach beschränkt sich auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.8.2 Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen, schriftlichen Vereinbarung und ist grundsätzlich unzulässig, sofern ältere Rechnungen noch nicht beglichen sind.
8.3 Abweichende Absprachen über Zahlungsziele, Nachlässe, Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
8.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Kunde kein Verbraucher ist, von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
8.5 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt oder, wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegen genommen haben, sofort zur Zahlung fällig. Für diesen Fall sind wir berechtigt, von allen laufenden Verträgen ohne Fristsetzung zurückzutreten, die noch ausstehende Lieferung nach Wahl von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des gesamten Entgelts abhängig zu machen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gleich welcher Art, insbesondere auch für Folgeschäden, sind in diesem Falle ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kunde Zahlungen für von ihm besonders bezeichnete Lieferungen oder Rechungen leistet. Das Vorbehaltseigentum dient dann als Sicherung für unsere Saldoforderung aus der gesamten Geschäftsverbindung.9.2 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde in diesem Fall bei Nichteinhaltung seiner Zahlungspflichten uns gegenüber die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Kunde unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten hieraus gehen zu Lasten des Kunden.
9.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu bearbeiten, zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung bei begründetem Anlass zu widerrufen. Im Falle der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung werden bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung entstehenden Kundenforderungen an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Kunden, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9.4 Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden tritt kein Eigentumserwerb durch den Kunden ein. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB sind.
9.5 Bei Verbindung und Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der vermischten Waren.
9.6 Die Verpfändung und Sicherungsübereignung von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, fällt nicht unter den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb im Sinne der vorstehenden Ermächtigung. Sollten Dritte, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, Zugriff auf unsere Ware nehmen, hat uns der Kunde hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde haftet auf Schadenersatz aus verspäteter Anzeige.
10. Sonstiges
Soweit unser Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand und als Erfüllungsort München vereinbart. München wird als Gerichtsstand auch für den Fall vereinbart, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Deutschen Rechts verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird ebenfalls München als Gerichtsstand vereinbart.11. Montage
Sofern unsere Leistungen Montagearbeiten einschließen, gilt ergänzend:11.1 Montageleistungen werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen gemäß Anhang nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
11.2 Der Auftraggeber/Käufer hat alle zum Schutz von Personal und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit dies für das Montagepersonal und die Durchführung der Montage von Bedeutung ist.
11.3 Der Auftraggeber/Käufer ist auf seine Kosten insbesondere verpflichtet:
11.3.1 Alle Erd-Bau- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbereitung des Baustellengeländes und die Zur- verfügungstellung von geeigneten Lagerplätzen mit festem Untergrund in unmittelbarer Nähe der Bau- stelle durchzuführen.
11.3.2 Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, elektr. Energie einschl. Beleuchtung der Montagestelle im unmittel- baren Bereich der Baustelle bereitzustellen.
11.3.3 Gegebenenfalls verschließbare Räume für die Einlagerung hochwertiger Bauteile bereitzustellen.
11.3.4 Den Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu veranlassen.
11.3.5 Anschließende Gebäudeteile, Mauern etc. müssen statisch und von ihrer Substanz her für die geplante Montage geeignet sein. Die Prüfung dessen obliegt dem Käufer. Zum Setzen der Dübel ist eine feste Mauerkonsistenz erforderlich. Evtl. nötige Fassadenaussparungen (z. B. in der Wärmedämmung) sind entsprechend der jeweiligen Konstruktion vorzuhalten, im Zuge der Montage ist es oft unvermeidbar, daß Putz oder Anstriche im Bereich der Anschlußpunkte verletzt werden. Beiputzen und Nachstreichen gehört nicht zu unserem Leistungsumfang.
11.3.6 Der Montageort/die Baustelle muß frei zugänglich sein. Unser Montagepersonal arbeitet mit Rollgerüs- ten bis zu einer Höhe von 2,00 m. Falls die Montagestelle mit einem festen Gerüst ausgestattet werden muß, ist dieses Einrüsten vom Käufer vorzunehmen. Die Fundamente müssen bei Montagebeginn freigelegt sein (Bodenbelag und/oder Styproporpfropfen etc. sind bauseits zu entfernen).
11.4 Der Auftraggeber/Käufer kann das Montagepersonal erst abrufen, wenn das Material und eventuelle Beistellungen von ihm vollständig am Montageplatz angekommen sind und sämtliche Montagevorbereitungen bauseits getroffen wurden.
11.5 Der Auftraggeber/Käufer hat dafür zu sorgen, daß die Montage ungehindert, in einem Zuge während der tariflich festgelegten Arbeitszeiten durchgeführt werden kann. Treten bei der Montage durch den Auftraggeber/Käufer verursachte Kosten für Wartezeiten oder sonstige Mehrkosten auf, für Leistungen, die vom Auftraggeber/Käufer nachträglich gefordert wurden, sind wir berechtigt, diese Kosten nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.